|
Kündigung bei Surfen im Internet am Arbeitsplatz
Von Dr. Peter Bitzer (24. Juli 2007)
Das Urteil: Die private Nutzung des Internets im Betrieb kann eine Kündigung rechtfertigen, selbst wenn der Arbeitgeber die Internetnutzung zuvor nicht ausdrücklich untersagt hatte. Ob die "Kündigungsschwelle" im Einzelfall erreicht wird, hängt vom Umfang der versäumten Arbeitszeit ab und von der herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 31.05.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 200/06; Pressemitteilung Nr. 39/07).
Hintergrund: Surfen im Internet am Arbeitsplatz - das ist eine never-ending-story vor deutschen Arbeitsgerichten. Immer wieder werden Arbeitnehmer dabei ertappt, das Internet am Arbeitsplatz für private Zwecke genutzt zu haben. Doch Surfen ist nicht gleich Surfen. Was bei dem einen Arbeitnehmer bereits eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt, ist für einen anderen Arbeitnehmer möglicherweise noch nicht einmal geeignete Grundlage für eine Abmahnung. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Folgende Kriterien sind dabei von besonderer Bedeutung:
> Inhalt von betrieblichen Regelungen zur Nutzung des Internet am Arbeitsplatz,
> Häufigkeit und Intensität der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz,
> Häufigkeit und Intensität der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit,
> Umfang der Arbeitsvergütung, die der Arbeitgeber für den Zeitraum der Internetnutzung gezahlt hat,
> Verursachung von Sicherheitsrisiken im technischen Bereich,
> Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers.
Diese Aufzählung ist keineswegs abschließend. Sie zeigt aber, wie akribisch genau der Arbeitgeber vor Durchführung einer arbeitsrechtlichen Sanktion prüfen muss, welche Möglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung hinreichende Erfolgsaussichten versprechen.
Anwalts-Tipp: Gerade beim Thema private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz sollte der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Risiken genau abschätzen. Ein Unterliegen im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht ist nicht nur teuer, sondern führt zu erheblichem Gesichtsverlust vor der Belegschaft. Vor allem sollte geprüft werden, ob im Einzelfall zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss.
Der ertappte Arbeitnehmer wiederum sollte die Flinte keineswegs voreilig ins Korn werfen. Selbst erhebliche Missbrauchsfälle werden von den Arbeitsgerichten nicht immer als ausreichende Grundlage für eine Kündigung akzeptiert. Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung längere Zeit geduldet hat, hat der Arbeitnehmer sogar gute Chancen, ungeschoren davon zu kommen.
|